Mitgliedschaft

Mitgliederantrag

Wenn Sie unsere Arbeit als aktives Mitglied unterstützen möchten, der Jahresbeitrag beträgt 44,00 Euro. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen regulären QQTec-Veranstaltungen zum reduzierten Eintritts-Preis.

Mitgliedsantrag QQTec

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „QQTec e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hilden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der „QQTec e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Aufbau und Pflege einer Kunstsammlung in Form eines Ateliers und einer Kunstausstellung,
– Unterhaltung einer Kunstschule zur Förderung und Weiterbildung in verschiedenen Bereichen der bildenden Kunst für Kinder und Erwachsene und
– Betrieb eines Technikmuseums für die Geschichte des Hör- und Fernsehrundfunks sowie des sportlichen Automobils der 50er und 60er Jahre.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hausbauverein Westmark e.V. Bonn, Rheinaustraße 130, 53225 Bonn-Beuel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern diese die Mitgliedschaft schriftlich beantragt und der Vorstand den Antrag annimmt.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Annahmeerklärung des Vorstandes bei dem jeweiligen Antragsteller.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und kann nicht übertragen werden. Sie endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
(6) Wenn ein Mitglied schuldhaft in erheblicher Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es aufgrund eines Beschlusses des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Im Übrigen werden die satzungsmäßigen Zwecke auch aus Spendenmitteln finanziert.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Wahl bestellt, bleiben jedoch bis zum Beginn der Amtszeit ihres jeweiligen Nachfolgers im Amt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands jederzeit abberufen. Sie kann einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Ihnen werden lediglich die notwendigen Auslagen und Aufwendungen erstattet.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden und in seiner Abwesenheit von dessen Stellvertreter geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Er ist auch beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen und der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter die anderen Vorstandsmitglieder per einfachen Brief, Fax oder e-mail mit

einer Frist von mindestens zwei Wochen, beginnend mit dem Tag der Versendung des Briefes, des Fax oder der e-mail zu der Sitzung eingeladen haben. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge zu übermitteln. Einer Einladung bedarf es nicht, wenn sich alle Mitglieder des Vorstands damit einverstanden erklären.
(2) Bei einer Sitzung abwesende Mitglieder des Vorstands können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie durch anwesende Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Der schriftlichen Stimmabgabe gleichgestellt ist eine Stimmabgabe per Telefax, sofern das Original des per Telefax übermittelten Schreibens unterzeichnet ist und dem Vorstandsvorsitzenden innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung zugeht.
(3) Sitzungen des Vorstands finden statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden kann die Beschlussfassung außer in Sitzungen auch schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder unter Einschaltung sonstiger Kommunikationsmittel (z.B. e-mail) erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn
a) der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder
b) mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangt.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen neben den sonstigen satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere
die Wahl des Vorstands,
die Änderung der Satzung,
die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes des Vorsitzenden,
die Entlastung des Vorstandes,
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(4) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Mitteilung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung durch einfachen Brief, per Fax oder per e-mail einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat; Fristbeginn ist der Tag der Versendung des Einberufungsschreibens. Einer fristgerechten Einberufung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder darauf verzichten (Universalversammlung).
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden ebenfalls vom Vorstand unter Mitteilung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung durch einfachen Brief, per Fax oder per e-mail einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen; Fristbeginn ist der Tag der Versendung des Einberufungsschreibens.
(6) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands, seinem Stellvertreter oder, falls beide verhindert sind, vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet, sofern die Mitgliederversammlung nicht einen anderen Versammlungsleiter wählt. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zu Satzungsänderungen, zur Abberufung des Vorstandes sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins nach § 2 Absatz 1 sowie die Änderung dieser Regelung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(9) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes, des Datums und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung benannten Protokollführer zu unterzeichnen.
(10) Mitglieder dürfen sich auf der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder vertreten lassen. Dies setzt die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht voraus, die dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung auszuhändigen ist. Jedes Mitglied darf höchstens drei andere Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten.

§ 10 Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hausbauverein Westmark e.V. Bonn, Rheinaustraße 130, 53225 Bonn-Beuel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden, vgl. § 3 Abs. 4.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden oder sollte diese Satzung Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist durch satzungsändernden Beschluss diejenige Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Fall von Satzungslücken gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB.

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